Satzung

VERBAND SÜDWESTDEUTSCHER RENNVEREINE E.V.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
Verband Südwestdeutscher Rennvereine e.V.
und wird im folgenden nur als „der Verband“ bezeichnet.
Er hat seinen Sitz (Gerichtsstand) in Landau/Pfalz.
 

§ 2
Zweck des Verbandes

  1. Der Verband Südwestdeutscher Rennvereine bezweckt die Förderung der Pferdezucht und des Pferdesports durch die Betreuung und  Koordinierung seiner Mitgliedsvereine, die ihrerseits rennsportliche Veranstaltungen als Leistungsprüfungen für Vollblut-, Halbblut-, Traber- und Warmblutpferde, Reit- und Kleinpferde aller Rassen abhalten.
  2. Der Vereinszweck ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der AO.
  3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Ihre Arbeit erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich. Mitglieder dürfen nicht durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eventuelle Gewinne des Verbandes sind nur für satzungsgemäße Verbandsaufgaben zu verwenden.
  4. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Tätigkeiten für den Verband können aufgrund von Beschlüssen des Vorstandes und/oder rechtsgültigen Verträge vergütet werden. Dies gilt auch für Tätigkeiten des Vereinsvorstandes selbst. Bei der Beschlussfassung im Vorstand ist das zu vergütende Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt.
     

§ 3
Wirkungsbereich und Aufgaben des Verbandes

  1. Das Verbandsgebiet umfasst die Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen (südlich des Mains), Rheinland-Pfalz (südlich der Mosel), Saarland und Bayern und alle hier im Sinne des § 2 Abs. 1 tätigen Vereine, ebenso wie Vereine in anderen Bundesländern und Bereichen, die dem Verband von den Dachverbänden zugewiesen wurden.
  2. Der Verband vertritt seine Mitgliedsvereine bei Deutscher Galopp e.V., wo er Sitz und Stimmrecht besitzt und gegenüber den Dachverbänden des Trabrennsports. Dem Verband obliegt die Aufsicht über die im Verbandsgebiet von seinen Mitgliedern abgehaltenen Reitpferde- und Ponyrennen und insoweit die Überwachung der Einhaltung der Rennordnungsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Totalisatorbetriebs. Der Verband kann dazu eigenes Personal (Rennleitungsmitglieder) bestellen und ausbilden lassen.
  3. Der Verband kann allgemeine interessierende Fragen des Rennsports und
    - betriebs aufgreifen und einer gemeinsamen Lösung zuführen. Dazu zählt insbesondere die Unterstützung der Mitgliedsvereine durch die Dachverbände und die Koordinierung der jährlichen Veranstaltungen und Termine zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigung.
  4. Der Verband ist bestrebt, die Interessen aller Mitgliedsvereine, unbeschadet ihrer Selbständigkeit in sportlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, nach besten Kräften zu vertreten.
  5. Im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten betreibt der Verband eine gebietsübergreifende Werbung für die Veranstaltungen seiner Mitgliedsvereine und den Pferdesport allgemein. Die erforderlichen Mittel können ganz oder teilweise in Form einer Umlage von den Mitgliedsvereinen zurückerhoben werden.

 

§ 4
Vertretungsbefugnis des Verbandes

  1. Der Verband Südwestdeutscher Rennvereine e.V. ist Mitglied bei Deutscher Galopp e.V. mit Sitz in Köln. Der Verband erkennt für sich, seine Organe und Mitglieder die von Deutscher Galopp erlassene und rechtswirksam zustande gekommene und eingetragene Satzung einschließlich der Rennordnung und Zuchtbuchordnung als verbindlich an. Ebenso alle Richtlinien und Entscheidungen, die von den Organen des Deutschen Galopps satzungsgemäß erlassen werden.

    Der Verband überträgt seine ihm gegenüber seinen Mitgliedern zustehende Ordnungsgewalt auf den Deutschen Galopp e.V. zur Ausübung innerhalb der in der Rennordnung geregelten Zuständigkeiten, außer der Aufsicht über Warmblutpferde-, Reitpferde- und Ponyrennen. Der Verband wird bei Deutscher Galopp durch seinen Präsidenten oder dessen Beauftragten vertreten.  
     
  2. Der Verband erkennt für sich und seine Mitglieder die im Bereich des Trabrennsports ergangenen Ordnungen und Richtlinien der Dachverbände als verbindlich an.
  3. Die für den Verband und seine Mitglieder verbindlich anerkannten Ordnungen und Richtlinien der übergeordneten Dachverbände gelten in der jeweils rechtsgültigen Fassung.
     

§ 5
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 6
Mitgliedschaft und Stimmrecht

  1. Der Verband hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

    a)   Ordentliches Mitglied kann jeder Verein werden, der      Pferderennen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung durchführt oder die Förderung von Pferdezucht und Pferdesport betreibt und die Ziele des Verbandes unterstützt. Die ordentlichen Mitglieder werden im Verband durch ihre Vorsitzenden oder von beauftragten Mitgliedern vertreten.
    b)   Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
  2. Aufnahme der Mitglieder wird vom Vorstand beschlossen. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, ist dies schriftlich zu begründen. Über einen Einspruch darüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Ehrenmitglieder können besonders verdiente Persönlichkeiten werden. Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten und zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
  4. Ehrenpräsidenten haben Sitz und Stimme im Vorstand.
     

§ 7
Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen an den Verband einen jährlichen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Ordentliche Mitglieder (Vereine) zahlen einen Grundbeitrag (Mindestbeitrag) und einen Zuschlag, der nach dem Jahres­-Totoumsatz alljährlich neu festgesetzt wird.

Fördernde Mitglieder zahlen einen freiwilligen Beitrag.
 

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen und fördernden Mitgliedern mit deren Tod, bei Vereinen mit deren Auflösung (Verlust der Rechtsfähigkeit), durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Verbandes zu erfolgen und zwar spätestens drei Monate vor Jahresende. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
  3. Verstößt ein Mitglied gegen die Verbandsziele und -aufgaben, so kann es aus dem Verband ausgeschlossen werden. Dies gilt auch bei Verweigerung der Beitragszahlung. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen den Ausschluss ist Einspruch zur Mitgliederversammlung möglich, diese entscheidet endgültig.

§ 9
Organe

Organe des Verbandes sind
a)   die Mitgliederversammlung
b)   der Vorstand
c)   die Ausschüsse
 

§ 10
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder treffen sich mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung.

    Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Mindestfrist von drei Wochen unter Angabe des Tages, Ortes und der Tagesordnung.
     
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:
    a)   die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    b)   die von dem Schatzmeister erstellte und von den Kassen­prüfern geprüfte Jahresrechnung und den Haushaltsplan
    c) die Entlastung des Vorstandes
    d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Einspruchsfall
    e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    f)   die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    g)   Satzungsänderungen
    h)   Auflösung des Verbandes
     
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Präsidenten oder dem Geschäftsführer schriftlich mindestens acht Tage vor der Sitzung zugegangen sein.

 

§ 11
Der Vorstand

  1. der Vorstand des Verbandes besteht aus
    a) dem Präsidenten
    b) dem stellvertretenden Präsidenten
    c) dem Verbandsgeschäftsführer
    d) dem Schatzmeister
    e) und bis zu fünf weiteren Beisitzern

    Ein Vorstandsmitglied soll einem Verein angehören, der Trabfahren veranstaltet. Dieser ist als „Vertreter des Trabrennsportes“ vorab zu wählen.
     
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Präsident und der stellvertretende Präsident vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung.
     

§ 12
Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Vorbereitung und Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden, denen auch nicht dem Vorstand und dem Verband angehörige Personen angehören können. Die Ausschüsse können keine den Verband bindenden Beschlüsse fassen, es sei denn, ein Auftrag wurde durch die Mitgliederversammlung vergeben.
 

§ 13
Geschäfts- und Kassenführung

  1. Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere die Vorbereitung der Sitzungen, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und die Führung der Protokolle. Er untersteht unmittelbar dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Präsidenten. Er ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB.
  2. Der Schatzmeister besorgt das Rechnungswesen, führt die Bücher über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen des Verbandes. Er fertigt die Jahresrechnung für die Jahreshaupt­versammlung und den Haushaltsplan.
     

§ 14
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Ausnahme der Fälle des § 16 und bei Satzungsänderungen, mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes und die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und der Wahlen ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsprotokolle sind durch den Versammlungsleiter und durch den Verbandsgeschäftsführer zu unterschreiben.
  2. Wahlen erfolgen auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung per Akklamation, sonst sind sie geheim durchzuführen. Das Ergebnis der Wahlen ist im Protokoll festzuhalten.
     

§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a)   der Vorstand beschließt,
b)   ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Präsidenten beantragt.
 

§ 16
Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Sitzung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde. Zur Verbandsauflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder erforderlich.

Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so ist innerhalb von sechs Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuladen. Hier genügen drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
 

§ 17
Vereinsvermögen bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an Deutscher Galopp e.V. in Köln.
 

§ 18
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam werden oder sich als rechtsunwirksam erweisen, so werden die übrigen Bestimmungen der Satzung davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist bis zur Neufassung umzudeuten, so wie es dem ursprünglichen Satzungszweck und dem geltenden Recht entspricht.
 

§ 19
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 20. November 2010 in Erbach/Odenwald beschlossen.